STATUTEN


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Tennis-Club Untervaz“ besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Untervaz.

Art. 2
Der TCU bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports und die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern. 

Art. 3
Der TCU ist Mitglied des Kantonalen und des Schweizerischen Tennisverbandes.
Er anerkennt deren Statuten und Reglemente.

Art. 4
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

 

II. Mitgliedschaft 

A) Arten der Mitgliedschaft 

Art. 5
Der Club besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder. Bei den Aktivmitgliedern unterscheidet man folgende Kategorien:

Erwachsene
ab dem 19. Lebensjahr

Junge Erwachsene in Ausbildung
vom 19. bis 25. Lebensjahr

Junioren
vom 10. bis 18. Lebensjahr

Kids
ab dem 6. Lebensjahr

Kinder bis 5 Jahre
dürfen mit einem Aktivmitglied gratis spielen.

Art. 6
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

 

B) Erwerb der Mitgliedschaft 

Art. 7
Aufnahmegesuche erfolgen schriftlich an den Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmebeschluss wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. 

Art. 8
Voraussetzung für die Aufnahme von Kids und Junioren
 als Clubmitglieder ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter oder Vormund). Der Inhaber der elterlichen Gewalt übernimmt mit seiner Zustimmung die Verpflichtung zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

C) Rechte und Pflichten 

Art. 9
Wer in den TCU eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.

Art. 10
Aktivmitglieder sind ab
 dem Jahr, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird, an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Art. 11
Passivmitglieder sind gegen die Entrichtung der Platzgebühr spielberechtigt.
An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.
Bei geselligen Anlässen sind
 sie willkommen.
An Doppel-Plauschturnieren (Turniere mit zugelosten Spielpartnern) und an den Doppel-Clubmeisterschaften sind sie spielberechtigt.

Art. 12
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages und dem Leisten des Frondienstes befreit.

Art. 13
In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden. 

Art. 14
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.

Art. 15
Die Mitglieder des TCU anerkennen und unterstützen das von Graubünden Tennis  vorgeschlagene Ethik-Statut von Swiss Tennis. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.swissolympic.ch/ueber-swiss-olympic/ueber-uns/ethik-statut-ethik-charta

 

D) Beendigung der Mitgliedschaft 

Art. 16
Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand mit schriftlicher Mitteilung spätestens bis zur Generalversammlung bekannt zu geben.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. 

Art. 17

  • Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder dem Tennissport ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. 
  • Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig. 

 

III. Organisation

Art. 18
Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung 
  • der Vorstand 
  • die Rechnungsrevisoren 

A) Die Generalversammlung 

Art. 19
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.
Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden. 

Art. 20
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern drei Wochen im voraus zuzustellen.

 

 

Art. 21
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Obliegenheiten:

1. Wahl der Stimmenzähler 
2. Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte und der Jahresrechnung 
3. Festsetzung der Jahresbeiträge, der Eintrittsgebühren und des Budgets 
4. Wahl oder Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 
5. Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall 
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 
7. Änderung der Statuten 
8. Genehmigung und Änderung von Reglementen 
9. Beschlussfassung über Anregungen und Wünsche der Mitglieder 
10. Beschlussfassung über Auflösung des Clubs 

Art. 22

  • Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden. 
  • Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist über die ihr vorgelegten Geschäfte beschlussfähig.
    Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme von Art. 31 und 32 (Statutenänderung und Auflösung).
  • Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmvertretung ist nicht gestattet. 
  • Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. 

 Art. 23

  • Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, Aktuar, Kassier, Spielleiter, Platzchef und Beisitzern (Junioren- und/oder Kursverantwortlichen). Amtsteilung ist möglich.
  • Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist gestattet.
  • Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. 
  • Der Vorstand trifft die Wahl des Vizepräsidenten.

Art. 24
Der Vorstand führt die Clubgeschäfte, die nicht der GV vorbehalten sind. Darunter fallen insbesondere:

1. Verwaltung, Leitung und Vertretung des Clubs 
2. Erledigung der laufenden Geschäfte 
3. Vorbereitung und Antragstellung der durch die GV zu behandelnden Geschäfte und Ausführung ihrer Beschlüsse 
4. Überwachung und Unterhalt der Tennisanlagen

 

Der Vorstand kann bestimmte Kompetenzen oder Geschäfte an Ausschüsse oder an einzelne Clubmitglieder übertragen. 

Art. 25
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 

Art. 26
1. Der Präsident vertritt den Club nach aussen, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der GV, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und erstattet den Jahresbericht. 
2. Der Kassier besorgt die finanziellen Vereinsgeschäfte und führt das Mitgliederverzeichnis.
3. Der Chef Anlagen überwacht die Bereitstellung und Instandstellung der Spielplätze und des Materials. 
4. Der Spielleiter regelt den Spiel- und den Trainingsbetrieb und organisiert Spielveranstaltungen.

 

Art. 27
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz jährlich über ausserordentliche Auslagen bis CHF 5’000.– verfügen. 

Art. 28
Die Rechnungsrevisoren werden für 2 Jahre gewählt und bestehen aus zwei Clubmitgliedern. Sie prüfen die Jahresrechnung, die ihnen mindestens 14 Tage vor der GV zur Verfügung zu stellen ist. Über den Befund ist an der GV Bericht und Antrag zu erstatten. 

 

IV. Finanzielles – Haftung 

Art. 29
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen
  • sonstigen Einnahmen 
  • Für die Verbindlichkeiten haftet der Club nur mit dem Clubvermögen (Abs. 1 Art. 71 ZGB)
  • Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. 
  • Hingegen haftet jedes Mitglied für allen Schaden, den es dem Club mutwillig oder fahrlässig zufügt. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Schadenersatzsumme. 
  • Der Club übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und Schäden, die seinen Mitgliedern direkt oder indirekt bei der Ausübung des Tennissportes zustossen. 
  • Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

V. Statutenänderungen und Auflösung des Clubs 

Art. 30
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 

Art. 31
Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 32
Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des Clubvermögens.

Art. 33
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Februar 1983 genehmigt und traten sofort in Kraft. An den Generalversammlungen

  • vom 26.02.1988 (Art. 24)
  • vom 22.03.1996 (Art. 5)
  • vom 16.02.2002 (Art. 5, 24 und 30)
  • vom 29.02.2008 (Art. 5 und 16)
  • vom 06.03.2009 (Art. 30)
  • vom 24.02.2011 (Anpassungen Abschnitt 2)
  • vom 15.02.2019 (Art. 5)
  • vom 07.03.2020 (Art. 22)
  • vom 25.03.2023 (Art. 15 ergänzt)

erfolgten Revisionen.

Tennis Club Untervaz
Der Vorstand
Genehmigt an der GV vom 25.02.2023


PLATZ- UND SPIELREGLEMENT