I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Tennis-Club Untervaz“ besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Untervaz.
Art. 2
Der TCU bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports und die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Art. 3
Der TCU ist Mitglied des Kantonalen und des Schweizerischen Tennisverbandes.
Er anerkennt deren Statuten und Reglemente.
Art. 4
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
A) Arten der Mitgliedschaft
Art. 5
Der Club besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder. Bei den Aktivmitgliedern unterscheidet man folgende Kategorien:
Erwachsene
ab dem 19. Lebensjahr
Junge
Erwachsene in Ausbildung
vom 19. bis 25. Lebensjahr
Junioren
vom 10. bis 18. Lebensjahr
Kids
ab dem 6. Lebensjahr
Kinder bis 5
Jahre
dürfen mit einem Aktivmitglied gratis
spielen.
Art. 6
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
B) Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 7
Aufnahmegesuche erfolgen schriftlich an den Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmebeschluss wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
Art. 8
Voraussetzung für die Aufnahme von Kids und Junioren als Clubmitglieder ist die schriftliche Zustimmung des
Inhabers der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter oder Vormund). Der Inhaber der elterlichen Gewalt übernimmt mit seiner Zustimmung die Verpflichtung zur Erfüllung der finanziellen
Verpflichtungen.
C) Rechte und Pflichten
Art. 9
Wer in den TCU eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
Art. 10
Aktivmitglieder sind ab dem Jahr, in welchem das 18. Altersjahr vollendet
wird, an der Generalversammlung
stimmberechtigt.
Art. 11
Passivmitglieder sind gegen die Entrichtung der Platzgebühr spielberechtigt.
An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.
Bei geselligen Anlässen sind sie willkommen.
An Doppel-Plauschturnieren (Turniere mit zugelosten Spielpartnern) und an den Doppel-Clubmeisterschaften sind sie spielberechtigt.
Art. 12
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages und dem Leisten des Frondienstes befreit.
Art. 13
In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.
Art. 14
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
Art. 15
Die Mitglieder des TCU anerkennen und unterstützen das von Graubünden Tennis vorgeschlagene Ethik-Statut von Swiss Tennis. Weitere Informationen finden Sie
unter: https://www.swissolympic.ch/ueber-swiss-olympic/ueber-uns/ethik-statut-ethik-charta
D) Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 16
Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand mit schriftlicher Mitteilung spätestens bis zur Generalversammlung bekannt zu geben.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Art. 17
III. Organisation
Art. 18
Organe des Vereins sind:
A) Die Generalversammlung
Art. 19
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.
Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden.
Art. 20
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für
ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern drei Wochen im voraus zuzustellen.
Art. 21
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte und der
Jahresrechnung
3. Festsetzung der Jahresbeiträge, der Eintrittsgebühren und
des Budgets
4. Wahl oder Abberufung des Vorstandes und der
Rechnungsrevisoren
5. Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Änderung der Statuten
8. Genehmigung und Änderung von Reglementen
9. Beschlussfassung über Anregungen und Wünsche der
Mitglieder
10. Beschlussfassung über Auflösung des Clubs
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Der Vorstand führt die Clubgeschäfte, die nicht der GV vorbehalten sind. Darunter fallen insbesondere:
1. Verwaltung, Leitung und Vertretung des
Clubs
2. Erledigung der laufenden Geschäfte
3. Vorbereitung und Antragstellung der durch die GV zu
behandelnden Geschäfte und Ausführung ihrer Beschlüsse
4. Überwachung und Unterhalt der Tennisanlagen
Der Vorstand kann bestimmte Kompetenzen oder Geschäfte an Ausschüsse oder an einzelne Clubmitglieder übertragen.
Art. 25
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 26
1. Der Präsident vertritt den Club nach aussen, leitet die Verhandlungen
des Vorstandes und der GV, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und erstattet den Jahresbericht.
2. Der Kassier besorgt die finanziellen Vereinsgeschäfte und
führt das Mitgliederverzeichnis.
3. Der Chef Anlagen überwacht die Bereitstellung und
Instandstellung der Spielplätze und des Materials.
4. Der Spielleiter regelt den Spiel- und den Trainingsbetrieb
und organisiert Spielveranstaltungen.
Art. 27
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz jährlich über ausserordentliche Auslagen bis CHF 5’000.– verfügen.
Art. 28
Die Rechnungsrevisoren werden für 2 Jahre gewählt und bestehen aus zwei Clubmitgliedern. Sie prüfen die Jahresrechnung, die ihnen mindestens 14 Tage vor der GV zur Verfügung zu stellen
ist. Über den Befund ist an der GV Bericht und Antrag zu erstatten.
IV. Finanzielles – Haftung
Art. 29
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
V. Statutenänderungen und Auflösung des Clubs
Art. 30
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 31
Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 32
Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des Clubvermögens.
Art. 33
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Februar 1983 genehmigt und traten sofort in Kraft. An den Generalversammlungen
erfolgten Revisionen.
Tennis Club Untervaz
Der Vorstand
Genehmigt an der GV vom 25.02.2023